Rechtliches
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, für die der zu Grunde liegende Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört.
1.2. Werden Auftragsbestätigungen von Pacomelt, in denen auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, widerspruchslos entgegengenommen, gilt dieses als Zustimmung zur Einbeziehung in den Vertrag.
1.3. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen von Pacomelt gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, Pacomelt hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen von Pacomelt gelten auch dann, wenn Pacomelt in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen Pacomelt und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.5. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des abzuschließenden Vertrages oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Angebote
2.1. Angebote sind für Pacomelt nur bindend, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Bindungsfrist innerhalb der ihre Annahme durch den Besteller erfolgen kann, beträgt 30 Tage nach Absendung des Angebots.
2.2. Erklärt der Besteller die Annahme des Angebots nach Ablauf der Bindungsfrist, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn Pacomelt die Annahmeerklärung bestätigt.
3. Preise
3.1. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Pacomelt ab Werk oder Lager.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet und sind vom Besteller zu bezahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
4. Lieferung
4.1. Für den Umfang der Lieferung ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Pacomelt maßgeblich. Eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % gilt als vertragsgerecht.
4.2. Ist die Lieferzeit nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnt sie mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Empfänger; wird der Auftrag nicht noch einmal schriftlich bestätigt, beginnt die Lieferzeit mit dem Zustandekommen des Vertrages. Ist die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen.
4.3. Lieferungen, die innerhalb von sieben Werktagen nach dem vereinbarten Liefertermin ausgeführt werden, gelten als rechtzeitig.
4.4. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Vertragsachen notwendigen Rohstoffe, Materialien und Energien, Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen und Materialien durch Vorlieferanten, Transportengpässe und andere von Pacomelt nicht zu vertretende Umstände entbinden Pacomelt für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung oder rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Besteller ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Besteller in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen Pacomelt zu.
4.5. Ein im Falle des Leistungsverzugs oder der von Pacomelt zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Besteller zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 325, 326 BGB wird dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann; dies gilt nicht, sofern der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand auf grobem Verschulden entweder eines Vertretungsorgans oder eines leitenden Angestellten von Pacomelt beruht.
4.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pacomelt berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
5. Erfüllung und Gefahrübergang
5.1. Erfüllungsort ist, unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung, das Werk oder das Auslieferungslager von Pacomelt.
5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit ihrer Übergabe an den Besteller oder den Transporteur auf den Besteller über. Dieses gilt auch dann, wenn Pacomelt für den Besteller den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt.
5.3. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung nach Ablauf von drei Werktagen nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf ihn über.
5.4. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen für die Lieferung obliegt dem Besteller.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Rechnungen von Pacomelt sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt.
6.2. Die Zahlung durch Wechsel setzt eine entsprechende vorherige Vereinbarung voraus. Bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln gehen sämtliche Kosten des Einzuges zu Lasten des Bestellers. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlung mittels Scheck ist ausgeschlossen.
6.3. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist und wird der Besteller von Pacomelt in Zahlungsverzug gesetzt, so ist der Rechnungsbetrag ab Eintritt des Verzuges mit einem Zinssatz von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
6.4. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten.
6.5. Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von Pacomelt einschließlich der Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist Pacomelt berechtigt, bis zur Begleichung der ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn Pacomelt Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen.
6.6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn dass diese Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.7. Der Besteller ist nicht berechtigt, an den von ihm geschuldeten Zahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, die aus Lieferverträgen mit Pacomelt oder im Zusammenhang hiermit entstanden sind, gegenüber Pacomelt erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von Pacomelt.
7.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich MwSt) der von Pacomelt gelieferten Sachen entspricht, im Voraus an Pacomelt ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderungen sind Pacomelt auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Besteller ist ermächtigt, die an Pacomelt abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen Pacomelt gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und Pacomelt diese Befugnis nicht aus anderem Grunde widerruft. Unterhält der Besteller mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent, in das seine Forderung einbezogen wird, bezieht sich die Abtretung auf den Kontokorrentsaldo. Pacomelt nimmt die in dieser Bestimmung genannten Abtretungen an.
7.3. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von Pacomelt durch Dritte sind Pacomelt von dem Besteller unverzüglich bekannt zu geben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Sofern Pacomelt Anlass hat, seine Rechte an den gelieferten Sachen durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu wahren, haftet der Besteller für die Pacomelt entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.
7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pacomelt berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sachen durch Pacomelt liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pacomelt würde dies ausdrücklich erklären.
7.5. Im Falle des Rücktritts erfolgt eine Rückabwicklung der von den Parteien erbrachten Leistungen. Pacomelt ist jedoch berechtigt, von dem Besteller die Erstattung der Pacomelt im Zusammenhang mit der Rückabwicklung entstehenden Aufwendungen zu verlangen.
8. Gewährleistungen
8.1. Angaben über die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Verwendbarkeit, Eignung oder Wirkung der Vertragssachen, die Überlassung von Mustern oder Proben sowie die Bezugnahme auf Normen und Richtlinien stellen nur dann Zusicherungen bestimmter Eigenschaften dar, wenn sie von Pacomelt als solche dem Besteller ausdrücklich bestätigt werden.
8.2. Für Mindermengen oder mangelhafte Lieferungen leistet Pacomelt schnellstmöglich Nach- bzw. Ersatzlieferungen in dem Umfange, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und mangelhafte Teile der Lieferung zu ersetzen. Der Besteller ist zur Abnahme der Teilmenge und der mangelfreien Teile der Lieferung sowie zur Abnahme der Nach- und Ersatzlieferung verpflichtet. Wird durch Nach- oder Ersatzlieferung eine vollständige oder mangelfreie Gesamtleistung von Pacomelt nicht erbracht oder kann dem Besteller die Abnahme der Nach- oder Ersatzlieferung nicht zugemutet werden, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Pacomelt haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Pacomelt nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertretungsorgans oder eines leitenden Angestellten von Pacomelt beruht oder soweit der Schaden seine Ursache in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht von Pacomelt hat. In diesen Fällen ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
8.4. Pacomelt ist von jeglicher Gewährleistung frei, wenn Mängel der Kaufsache auf der Befolgung von Anweisungen des Bestellers oder auf Fehlern bei einem vom Besteller übernommenen Transport, bei der Einlagerung oder bei der Verwendung der Kaufsache durch den Besteller beruhen.
8.5. Die Lieferung ist von dem Besteller sofort bei Ankunft am Bestimmungsort sorgfältig und umfassend gemäß den Angaben auf dem Lieferschein auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu prüfen. Alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel oder Mindermengen sind Pacomelt unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe der Einzelheiten sowie möglicher Schadensfolgen anzuzeigen.
9. Haftung für Verschulden
9.1. Für Schäden aufgrund sonstiger Vertragsverletzungen oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haftet Pacomelt grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, haftet Pacomelt für jedes Verschulden seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, allerdings nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
9.2. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für deliktische Schadensersatzansprüche. Sie gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie bei anfänglichem Unvermögen oder von Pacomelt zu vertretender Unmöglichkeit.
9.3. Soweit die Haftung von Pacomelt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pacomelt.
9.4. Für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Empfehlung bezüglich der Verarbeitung oder Verwendung der gelieferten Sachen, haftet Pacomelt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner für eine solche Beratung oder die Abgabe einer solchen Empfehlung zuständigen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
10. Urheberrechte
10.1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Stanzteile, Formteile und Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
10.2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt bei Pacomelt.
11. Rechte an Druckmaterialien
11.1. Stanzwerkzeuge, Formwerkzeuge, Druckplatten, Klischees, Gravuren, Prägeplatten, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Filmen oder Glas), Matern, Stanzen und dergleichen bleiben das Eigentum von Pacomelt, auch wenn sie gesondert, voll oder anteilig in Rechnung gestellt werden. Pacomelt ist nicht verpflichtet, Andrucke von Lithographien oder Kopien von Vorlagen an den Besteller auszuliefern.
11.2. Für fremde Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert werden, übernimmt Pacomelt keine Haftung.
11.3. Die Versicherung von Werkzeugen, Mustern, Manuskripten, Originalen, Druckstöcken, Papieren, lagernden Drucksachen oder sonstigen vom Besteller eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr hat der Besteller, falls gewünscht, selbst zu besorgen. Pacomelt haftet für derartige eingebrachte Sachen nur für eigenübliche Sorgfalt.
12. Korrekturabzüge
Korrekturabzüge und Muster sind vom Auftraggeber auf Fehler zu prüfen und fertigungsreif erklärt zurückzugeben. Pacomelt haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderungen nach erteilter Fertigungsgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.
13. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das AG in Düren oder das LG in Aachen.
PACOMELT GMBH · August 2026